Vereinssatzungen

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Natur- und Wanderfreunde Rottenberg e.V.“
Er hat seinen Sitz in Hösbach-Rottenberg und ist Ortsgruppe des Spessartbundes e.V. Aschaffenburg

§ 2: Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

1. Planmäßiges und geordnetes Wandern und sportliche Unternehmungen für Aktive, Familien, Jugend und Senioren

2. Förderung, Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, der heimatlichen Volkskunst und des Brauchtums, wie z. B. Musik, Tanz, Liedgut, Mundart und die Denkmalpflege.
3. Anlage und Unterhaltung von Wanderwegen im Ortsbereich und der entsprechenden Wegzeichen. Schaffung von Ausruhemöglichkeiten z.B. Sitzbänke in diesem Bereich.
4. Maßnahmen zum Schutze gefährdeter Vogelarten (z.B. Winterfütterung, Aufhängen und - stellen von Nistmöglichkeiten) werden in Zusammenarbeit mit dem Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. durchgeführt.
5. Besonderes Anliegen ist die Förderung der Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit, die heimatkundliche musische Erziehung und Weiterbildung im Rahmen der vorgenannten Zwecke.

§ 3: Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Für eine nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit darf eine pauschale Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG bezahlt werden. Nur die Vorstandschaft kann bei Bedarf darüber entscheiden. Die zur Erreichung seiner Ziele benötigten Mittel sollen durch Mitgliederbeiträge, Spenden, Sachleistungen und öffentlichen Beihilfen aufgebracht werden.

§ 4: Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.

Es werden unterschieden:

- Mitglieder ab 18 Jahre
- Kinder und Jugend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr

§ 5: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsoziales Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich niedergelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6: Beiträge und Versicherungen

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit der Beitragsordnung festsetzt. Der Verein bzw. die Vorstandschaft hat Sorge zu tragen, dass entsprechende Versicherungen für seine Anlagen und Mitglieder hinreichend abzuschließen sind. Versicherungskündigungen sind den Mitgliedern offen zu legen.

§ 7: Klosterbergwaldfest

In jedem Jahr soll das Klosterbergwaldfest in Form und Tradition am Waldfestplatz stattfinden. Die Vergabe und Durchführung wird jährlich lt. Bestimmung in der Mitgliederversammlung vereinbart und kann im Wechsel auch an andere Vereine und Gruppen der Vereinsgemeinschaft Rottenberg vergeben werden. Die Bestimmungen der Durchführung werden schriftlich vereinbart. Der Erlös aus dem wirtschaftlichen Teil wird für satzungsmäßige bzw. gemeinnützige Zwecke verwendet.

§ 8: Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zu Beginn des Jahres im Zeitraum der ersten zwei Monate abzuhalten und wird durch Mitteilung in den Vereinsnachrichten durch einen Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Termin derselben bekannt gegeben. Mitgliederversammlungen können auch dann festgelegt werden, wenn dies auf Antrag des 5.Teils der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt oder es im Interesse des Vereins erforderlich ist. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor derselben dem Vorstand einzureichen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung der gesamten Vorstandschaft.
b) Die Beschlussfassung über die Abhaltung oder Nichtabhaltung des jährlichen Klosterbergwaldfestes.
c) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses.
d) Die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
e) Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder.
f) Die Beschlussfassung für Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.
g) Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist die höchste, beschließende Versammlung des Vereins. Sie wird bei der Anwesenheit von mindestens 1/8 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag zur Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von . der Erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von . der Erschienenen, gültig, abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem, die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. (§ 34 BGB)

§ 9: Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Berufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist lt. §8 erster Absatz bekannt zugeben. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung. In Jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.

§ 10: Vorstand und Vereinsausschuss

Der Vorstand besteht aus bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind die Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt, soweit dies in der Geschäftsordnung für einzeln benannte Vorgänge nicht anders geregelt ist. Einer der Vorsitzenden wird zum gesch.ftsführenden Vorstand benannt. Dieser wird durch die Vorstandschaft bestimmt und kann während der laufenden Amtszeit von einem anderen gleichberechtigten Vorsitzenden per Beschluss abgelöst werden.

Der Vorstandschaft gehören an:
б der Vorstand und weitere bestellte Stellvertreter
б der 1. Schriftführer und der 1. Kassenführer

Der erweiterten Vorstandschaft gehören zusätzlich an:
б die Beisitzer
б zur Entscheidungsfindung betroffene Fachwarte. (Zu Entscheidungsfindung beruft der Vorstand die erweiterte Vorstandschaft oder Teile daraus ein.)

Dem Vereinsausschuss gehören an:
a) die erweiterte Vorstandschaft
b) die stellvertretenden Schriftführer und Kassenführer
c) die gewählten Fachwarte und deren Stellvertreter
d) die Sachwarte, Stellvertreter und Beiräte
e) für die Dauer der Vorbereitung und Durchführung von Festen der hierfür bestellte Festausschuss

In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer mindestens 1 Jahr Mitglied und mindestens 21 Jahre alt, sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Mitglieder der Vorstandschaft sowie des Ausschusses werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt oder bestätigt. Die Wahl hat bei mehreren Vorschlägen schriftlich und geheim, bei nur einem Vorschlag durch Handerheben stattzufinden, wobei letzterer Fall als Kann-Bestimmung anzusehen ist.

§ 11: Aufgabenbereich und Beschlussfassung des Vorstandes und des Ausschusses

1. Aufgabenbereich:
Die bis zu 3 Vorsitzenden führen abwechselnd den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und im Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand hat die Ausführung der Satzung zu überwachen und alle Maßnahmen zu treffen, die für das Wohlergehen des Vereins erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzuge ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder der Vorstandschaft fallen, in eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Schriftführer hat die Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Jenem obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Finanzführung des Vereins verantwortlich (der nähere Aufgabenbereich des Kassenführers ist in der Kassenordnung umschrieben).

Die Fachwarte sind für die Belange ihres Aufgabenkreises zuständig und verantwortlich.

Sie unterstützen und beraten den Vorstand in Angelegenheiten ihres Fachbereiches. Des Weiteren haben sie an den bekannten Tagungen ihres Faches (z.B. des Spessartbundes) teilzunehmen. Die Beisitzer sind beratender Beirat einer Vorstands- bzw. Ausschusssitzung. Der 2. Schriftführer und 2. Kassenführer sind Stellvertreter des 1. Schriftführers und 1. Kassenführers und vertreten im Falle einer Verhinderung mit voller Vertretungsmacht.

2. Beschlussfassung und Zeichnung:

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung ist nicht erforderlich. Das entsprechende Gremium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Wichtige Dokumente des Vereins, insbesondere dem Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden und von dem Kassenführer zu unterzeichnen. Gäste sind für die Vorstandssitzungen nicht zugelassen.

§ 12: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen, soweit dies in dieser Satzung nicht anders geregelt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung derselben ist unzulässig. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und aus keinem in dieser Satzung aufgeführten Grund von seinem Stimmrecht ausgeschlossen wird. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Absprache zu benutzen. Bei Benutzung derselben sind den Anordnungen der zuständigen Sachwarte und des Vorstands Folge zu leisten. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden können. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand zu melden. Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.

§ 13: Finanzordnung

Kassenführung:

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Mitgliedsbeiträgen, Sachleistungen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Kassenprüfung:

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäßen Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer

haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14: Ehrungen

Verdienstabzeichen und Ehrennadeln des Spessartbundes werden nach deren Ehrenordnung beantragt und verliehen. Ehrungen für besondere Verdienste und die Ernennung von Ehrenmitgliedern werden nach der jeweiligen Ehrenordnung des Vereins durchgeführt.

§ 15: Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer . Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer ordnungsgemäßen einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 16: Auflösung des Vereins

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzungmit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt hierzu zu hören. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, einschließlich des vorhandenen Vereinsheimes, an die Marktgemeinde Hösbach, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat. Ist wegen der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sein denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit . - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 17: Schlussbestimmung und Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 17.02.2013 in Hösbach-Rottenberg beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen treten außer Kraft.

Hösbach-Rottenberg, den 17.02.2013